Bundessozialgericht gibt einem Versicherten recht, der nach wochenlangem Warten für eine Behandlung ins Ausland geht.
KASSEL. Lehnt eine gesetzliche Krankenkasse einen Leistungsantrag verspätet ab, darf sich der Versicherte die Behandlung auch im Ausland beschaffen. Er ist dann nicht mehr an die zugelassenen Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.